Microsoft Windows Server 2016 Standard DE (16 Core), ESD
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2025-4
Produktinformationen "Microsoft Windows Server 2016 Standard DE (16 Core), ESD "
Microsoft Windows Server 2016 Standard DE (16 Core) , ESD
Microsoft Windows Server 2016 Standard
Bundesgerichtshof
(BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle:
usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten
rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche
Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht
gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U
68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der
EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a.
entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe
beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof
heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den
Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von
höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz
bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber
darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf
kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz
besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr
gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf,
was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in
seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der
Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr
widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist
der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem
gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der
Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf
mehreren Geräten zu aktivieren,
Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.
Microsoft Windows Server 2016 Standard
Windows Server 2016 ist
das cloudfähige Betriebssystem, das Ihre aktuellen Arbeitsauslastungen
unterstützt und gleichzeitig neue Technologien einführt, mit denen die
Umstellung auf das Cloud Computing vereinfacht wird, wenn Sie dazu
bereit sind. Dieses Betriebssystem weist neue Sicherheitsstufen und von
Azure inspirierte Innovation für die Anwendungen und die Infrastruktur
auf, auf denen der Erfolg Ihres Unternehmens beruht. Windows Server 2016
Standard ist für physische oder geringfügig virtualisierte Umgebungen
geeignet.
Grundsätzlich gilt:
Durch das Urteil des
Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen
ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner
anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000
entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der
Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung -
Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter
OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht
worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil
fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen.
Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das
betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der
Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom
Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den
Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt
unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I
entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07),
„dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von
Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um
erschöpfte Software.
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